Gastättengewerbe
Jeder, der gewerbsmäßig und dauerhaft das Gaststättengewerbe als ortsfeste Betriebsstätte betreiben will, muss dies spätestens vier Wochen vor Eröffnung mit dem gesetzlich vorgeschreibenen Vordruck der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss die Betriebsart und die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke enthalten.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur als Nebentätigkeit zu einem anderen Betrieb ausgeübt wird (z.B. Bäckerei, Tankstelle oder ähnliches).
Die/der Anzeigende hat zeitgleich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als drei Monate) vorzulegen bzw. zu beantragen oder deren bereits erfolgte Beantragung mit der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
- Gebühren für Anmeldung: 25,00 €
- Gebühr für Prüfung der Zulässigkeit nach Thüringer Gaststättengesetz: 40,00 €
- Rechtsgrundlagen (allgemein): §§ 1 und 2 Thüringer Gaststättengesetz
- Information Art. 13/14 DSGVO - Gaststätten