Reisegewerbe
"Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)" - § 55 GewO
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder vertreibt, Leistungen anbietet oder Tätigkeiten als Schausteller ausübt. Ein Reisegewerbe bedarf der Erlaubnis der Behörde (Reisegewerbekarte). Diese kann, sofern bisher nicht vorhanden, bei der zuständigen Behörde beantragt werden: Reisegewerbekarte unter Beachtung des § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO.
- Gebühren für unbefristete Reisegewerbekarte: 150,00 €
- Rechtsgrundlage (allgemein): §§ 55 ff. GewO, § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO
Benötigete Dokumente zur Beantragung:
- Antragsformular
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
- Information Art. 13/14 DSGVO - Reisegewerbe