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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 Biostoffverordnung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Der Arbeitgeber hat die erstmalige Aufnahme:

  • gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 , Schutzstufe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 **, Schutzstufe 3 (§ 16 Abs. 1 Nr.1a BioStoffV) sowie
  • nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, (§16 Abs. 1 Nr.1 b BioStoffV)

in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie anzuzeigen.

Nicht gezielte Tätigkeiten nach § 16 Absatz 1 Nr. 1b  mit Biostoffen der Risikogruppe 3 sind:

  • nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind  
  • nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3,

die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet sind.

Es handelt sich ausschließlich um solche Tätigkeiten, die auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.

Auch für Änderungen bereits erlaubter bzw. angezeigter Tätigkeiten, die relevant für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind, gilt die Anzeigepflicht.

Soll eine nach § 15 erlaubnispflichtige Tätigkeit eingestellt werden, so ist dies ebenfalls anzeigepflichtig.  

Teaser

Wenn Sie erstmalig die Tätigkeit mit bestimmten Biostoffen aufnehmen, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Verfahrensablauf

Die schriftliche Anzeige ist von einer vertretungsberechtigten Person des Unternehmens zu stellen. Das erforderliche Anzeigenformular steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).

Voraussetzungen

Jedes Unternehmen, dass solche Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen will, bedarf der nach TRBA 200 geforderten Fachkunde des Personals, um diese durchführen zu können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige muss mindestens Angaben enthalten über :

  • zu Nr. 3: Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zu Nr. 7: Lageskizze, Grundriss der Räume
  • zu Nr. 8: Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
  • zu Nr. 8: Tätigkeitsbeschreibung einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
  • zu Nr. 9: Abweichungen von Schutzmaßnahmen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeigen müssen jeweils spätestens 30 Tage vor:

  • dem Beginn der unter § 16 Absatz 1 Nr. 1 BioStoffV genannten Tätigkeiten,
  • bei geplanten Änderungen von erlaubten und angezeigten Tätigkeiten nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 BioStoffV  und
  • bei der Einstellung von nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bei der zuständigen Regionalinspektion des TLV erfolgen. 

Die Anzeige der Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außer-betriebnahme ist unverzüglich zu erstatten. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt unter Einhaltung der Sieben-Tage-Frist

Anträge / Formulare

Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Was sollte ich noch wissen?

Tätigkeiten in der HIV-, HBV- oder HCV Diagnostik, eingruppiert in die Risikogruppe 3 (**)  müssen angezeigt werden, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.

Allein der Kontakt zu Blutproben bei der Aufarbeitung ist nicht anzeigepflichtig, wenn die Tätigkeiten nicht auf diese Biostoffe in der Diagnostik ausgerichtet sind und nicht regelmäßig durchgeführt werden sollen

Unterstützende Institutionen

Anzeigen sind an die im Rahmen Ihres Antragsgegenstandes zuständige Regionalinspektion zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

24.03.2022
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)