WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Anzeige für beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit den Begasungsmitteln:

1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanid Verbindungen dienen,

2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,

3. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)

4. Stoffe oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen und für diese Tätigkeiten zugelassen sind

5.Biozid-Produkte, auf die Übergangsbestimmungen des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG) anzuwenden sind

durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche, im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Mitteilungsfrist zulassen.

Für Begasungen von Transporteinheiten, die in einem Bahnterminal oder sonstigen Umschlagplätzen für den Export bereitgestellt werden, ist eine 24-stündige Mitteilungsfrist ausreichend. Transporteinheiten sind Fahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter, in denen eine Begasung erfolgt.

Zur Durchführung ist ein Begasungsleiter und ein weiterer Sachkundiger/ stellvertretender Begasungsleiter zu benennen. Sachkunde nach Anhang I Nr.4.4 GefStoffV liegt für Personen vor, wenn diese durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweisen. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c der TRGS 512.

Die Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf der Aktualisierung bei

  • jedem Wechsel des Begasungsleiters,
  • Veränderungen im Begasungsverfahren und an der Begasungsanlage, die eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erfordern und/oder
  • sobald ein anderes Begasungsmittel verwendet wird.

Teaser

Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist von den verantwortlichen Personen (Begasungsleiter und Erlaubnisschein-Inhaber) zu erstatten, welche die Begasung am Begasungsobjekt durchführen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).

Voraussetzungen

Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Die in der TRGS 512 "Begasungen" ausgewiesenen personellen und sicherheitstechnischen Anforderungen sind zu erfüllen.

Für jede Begasung ist eine verantwortliche sachkundige Person zu bestellen. Diese muss einen Befähigungsschein nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 GefStoffV besitzen.

Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Mitteilung muss folgende Unterlagen enthalten:

  • einen aktuellen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:1000 mit dem Ort der Begasung und dem zu begasenden Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter
  • einen Messplan mit vorgesehenen Messpunkten und Zeitabständen, in denen gemessen werden soll

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige von Begasungen nach Anhang I Nr. 4.3.2 GefStoffV sind keine Gebühren fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mitteilung spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit (Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen), 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen oder infektionshygienischen Desinfektionen

Bearbeitungsdauer

zeitnah nach Antragseingang

Anträge / Formulare

Anzeige nach Anhang I Nummer 4.2 GefStoffV / TRGS 512 "Begasungen", Anlage 3b

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Begasungen mit Ethylenoxid und Gemischen, die Ethylenoxid enthalten, in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren und für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.

Bei Begasungen in Begasungsanlagen ist eine Mitteilung über eine erstmalig durchgeführte Begasung ausreichend.

Die Anzeigen sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen des TLV zu stellen.

Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragsstellung unterstützen. Konkrete Ansprechpartner sind unter den ausgewiesenen Telefonnummern zu erfragen.

Bei einer elektronischen Anzeige kann das TLV Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

09.02.2023
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)