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Bezeichnung:
Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Gesellschaften
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Gesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat (auswärtige Gesellschaft) und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung nach Thüringen begibt, muss das erstmalige Tätigwerden in Thüringen der Architektenkammer Thüringen vorher schriftlich anzeigen.

Sie darf die geschützten Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner", auch Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen nur dann in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, die auch für Gesellschaften gelten, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Erfüllt die Gesellschaft vergleichbare Voraussetzungen, wird sie in ein besonderes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Architektenkammer Thüringen eingetragen. Hierüber wird der Gesellschaft auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt.

Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung.

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss über Ihre Eintragung verhandeln wird.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an:

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt

Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de

Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen

Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

Zuständige Stelle

Architektenkammer Thüringen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die auswärtige Gesellschaft muss zusammen mit der Anzeige folgende Dokumente vorlegen:

  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Ggf. eine Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürAIKG einer anderen Architektenkammer der Bundesrepublik Deutschland
  • Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 33 ThürAIKG

Alle Unterlagen sind in der Regel in Kopie vorzulegen.

Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Die Kammer bestätigt der Gesellschaft innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt ihr mit, wenn die vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind.

Rechtsbehelf

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Anträge / Formulare

  • Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens als auswärtige Gesellschaft in Thüringen
  • Jährliche Erneuerung der Anzeige des Tätigwerdens von auswärtigen Gesellschaften in Thüringen
  • Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung von auswärtigen Gesellschaften zum Führen der Berufsbezeichnung in Thüringen

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Thüringen

Fachlich freigegeben am

28.03.2020
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)