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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Teaser

Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

An wen muss ich mich wenden?

Thüringer Landesverwaltungsamt

Abteilung V - Wirtschaft und Gesundheit

Referat 500

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und 
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

16.04.2020
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)