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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel amtlich anerkennen lassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

Teaser

Wenn Sie eine nicht amtliche Versuchseinrichtung, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet wird, amtlich anerkennen lassen möchten, können Sie dies per Antrag tun.

Verfahrensablauf

Sie können einen formlosen Antrag schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen stellen.

  • Aus den beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, dass Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Im Anschluss wird die Versuchseinrichtung geprüft und die Ergebnisse protokolliert.
  • Gegebenenfalls werden Ihnen Auflagen erteilt oder Unterlagen nachträglich von Ihnen gefordert.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Anerkennung für fünf Jahre erteilt. Der Versuchseinrichtung wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt. 
 

An wen muss ich mich wenden?

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 23
Kühnhäuser Str. 101
99090 Erfurt-Kühnhausen

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 23
Kühnhäuser Str. 101
99090 Erfurt-Kühnhausen

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird Ihnen erteilt, wenn

  • eine ständige Versuchsleiterin oder ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, die oder der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
  • eine geeignete Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Versuchsleiterin beziehungsweise den Versuchsleiter benannt ist,
  • eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigt ist,
  • für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
    • Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
    • Labor- und Freilandausrüstungen,
    • Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
  • soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern zur Verfügung stehen,
  • die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
  • eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
  • alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

Welche Gebühren fallen an?

kostendeckende Gebühr anhand des Zeitaufwandes berechnet

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.

Anträge / Formulare

  • Antrag ist nicht formgebunden
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 3

Fachlich freigegeben am

12.07.202307.01.2021
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)