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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Bodenschutz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Der Boden ist neben dem Wasser und der Luft eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Er erfüllt dabei vielfältige Funktionen. So ist der Boden unter anderem unerlässlich für die Produktion von Nahrungsmitteln, er wird forstwirtschaftlich genutzt, dient als Standort von Siedlungen, fungiert als Erholungsfläche und schützt das Grundwasser vor Verunreinigungen. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es daher, Böden vor Vernichtung (z.B. durch Baumaßnahmen oder Erosion) und vor Beeinträchtigungen ihrer Funktionen (z.B. durch Schadstoffeinträge) zu schützen. In diesem Zusammenhang werden von den Behörden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen:

  • Erfassung von Daten über die Beschaffenheit und den Zustand der Böden Thüringens und Zusammenführung dieser Daten in einem Bodeninformationssystem
  • Einrichtung und Betrieb von Bodendauerbeobachtungsflächen
  • Systematische Kartierung der Böden Thüringens und Erstellung entsprechender digitaler Bodenkarten
  • Erfassen von Erosionsereignissen sowie von erosionsgefährdeten und schadstoffbelasteten Flächen in entsprechenden Karten und Katastern
  • Erarbeitung von Stellungnahmen bei beabsichtigten Eingriffen in den Boden
  • Veranlassung von Untersuchungen kontaminationsverdächtiger Flächen
  • Veranlassung von Maßnahmen zur Begrenzung bzw. Verhinderung von Bodenerosionen und Schadstoffeinträgen in Böden sowie zur Sanierung schadstoffbelasteter Grundstücke

An wen muss ich mich wenden?

Wenn es um Bodenschutz auf konkreten Grundstücken bzw. um Altlastverdachtsflächen und Altlasten geht, wenden Sie sich bitte an die untere Bodenschutzbehörde Ihres Landkreises (bzw. Ihrer kreisfreien Stadt).

Bei Grundsatzfragen zur Bodenkunde und zum vorsorgenden Bodenschutz können Sie das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) kontaktieren.

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Tätigkeit Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Wenn Sie schriftliche Informationen beantragen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Dabei müssen jedoch mindestens 5,00 und dürfen höchstens 500,00 € angesetzt werden.

Wenn die Behörde eine Anordnung zur Untersuchung eines Grundstückes erlässt, betragen die Gebühren zwischen 100,00 und 12.500,00 €, im Falle einer Sanierungsanordnung 100,00 bis 25.000,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie selbst Anträge stellen, sind keine Fristen zu beachten. Sofern die Behörde Bescheide erlässt, mit denen Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides einlegen. Ansonsten sind die im Bescheid genannten Fristen zu beachten, sobald dieser Bestandskraft erlangt hat.

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit Bescheiden von Behörden oder den dafür erhobenen Gebühren nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Dabei sind bestimmte Fristen zu beachten (siehe oben unter „Welche Fristen muss ich beachten?“). Wo Sie den Widerspruch erheben müssen, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Was sollte ich noch wissen?

• Jeder ist gesetzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass der Boden keinen Schaden nimmt.

• Verantwortlich für die Sanierung von Bodenverunreinigungen sind ihre Verursacher sowie die betreffenden Grundeigentümer, ggf. auch die Pächter eines Grundstückes. Es ist daher anzuraten, sich vor dem Kauf oder der Pachtung eines Grundstückes zu erkundigen, ob dort Bodenverunreinigungen vorliegen bzw. ob der Verdacht auf solche Verunreinigungen besteht.

• Als Altlasten werden Grundstücke stillgelegter Betriebe (sogenannte Altstandorte) und stillgelegter Abfalldeponien (sogenannte Altablagerungen) bezeichnet, wenn dort gefährliche Bodenverunreinigungen vorliegen. Altlasten sind also eine Sonderform von Flächen mit verunreinigten Böden. Altlastverdachtsflächen sind Grundstücke stillgelegter Betriebe und stillgelegter Abfalldeponien, für die der Verdacht gefährlicher Bodenverunreinigungen besteht.

• Ruinöse Gebäude, verunreinigte Bausubstanz, Asbestverkleidungen und -dächer, auf Grundstücken zurückgelassene Abfälle (z.B. Fässer oder Gebinde mit gefährlichen Inhaltsstoffen), Fundmunition, Bombenblindgänger, Autowracks und selbst größere Ablagerungen von ungefährlichen Abfällen (wie unbelasteter Bauschutt oder Erdaushub, Autoreifen etc.) sind entgegen landläufiger Auffassungen keine Altlasten im Sinne des Gesetzes. Trotzdem kann der Grundstückswert durch solche Umstände erheblich gemindert sein. Außerdem können beträchtliche Kosten für Entsorgung, Abriss usw. anfallen.

• Jedermann hat das Recht, sich die bei den Behörden vorliegenden Informationen über den Boden, Altlastverdachtsflächen und Altlasten zu beschaffen. Die Behörde ist jedoch gesetzlich verpflichtet, für schriftliche Auskünfte Gebühren zu erheben. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten empfiehlt es sich daher, vor der Antragstellung bei der Behörde anzufragen, wie hoch die Kosten sein werden.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Fachlich freigegeben am

19.05.2020
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