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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Bürgerinitiativen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie hat keine bestimmte Rechtsform. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Weitere Möglichkeiten der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene: Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

Der Bürgerantrag
Mit dem Bürgerantrag können die Gemeindebürger den Gemeinderat zu verpflichten, sich mit einer bestimmten gemeindlichen Angelegenheit zu befassen. Ein Bürgerantrag muss sich auf eine gemeindliche Angelegenheit beziehen, für die der Gemeinderat zuständig ist. Er kann abgelehnt werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb des letzten Jahres bereits Gegenstand eines zulässigen Bürgerantrags war.
Verfahren:
Der Bürgerantrag, der ein konkretes Anliegen und eine Begründung enthalten muss, ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerantrag muss je nach Zahl der Gemeindebürger von einer Mindestanzahl von 4 Prozent bis 8 Prozent der Bürger unterzeichnet sein.
Ist der Bürgerantrag zulässig, hat der Gemeinderat die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid
''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde anstelle des Gemeinderats direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerbegehren zielt auf die Durchführung eines Bürgerentscheids, der die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses hat.
Verfahren:
Die Durchführung eines Bürgerbegehrens muss bei der Gemeinde beantragt werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung über eine konkrete gemeindliche Angelegenheit, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Der Antrag muss zudem drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu vertreten.
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht werden.
Die Gemeindeverwaltung prüft den Antrag und legt den Beginn der achtwöchigen Frist für die Sammlung der Unterschriften fest. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von 13 bis 17 Prozent der Bürger unterschrieben werden.
Innerhalb von acht Wochen nach Einreichung der Eintragungslisten entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wenn die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht wurde und keine rechtlichen Bedenken bestehen, findet der Bürgerentscheid über die Fragestellung des Bürgerbegehrens statt.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in Gemeinden bis zu 3.000 Bürgern mindestens 25 Prozent, von 3001 bis zu 10.000 Bürgern mindestens 23 Prozent und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Bürgern mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten (d.h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.
Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

An wen muss ich mich wenden?

An die örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Die für einen Bürgerantrag oder ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; sie trägt jedoch die Kosten des Bürgerentscheids.
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)