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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Erbenhaftung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Mit der Annahme einer Erbschaft gehen auf den Erben auch die Verbindlichkeiten des Erblassers über. So haften Sie als Erbe grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Hierzu muss der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Durch das jeweilige Verfahren erfolgt eine Trennung der Vermögensteile. Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, ist aber auch nicht mehr über das Erbe verfügungsberechtigt.


Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ist die sog. Dürftigkeitseinrede des Erben. Ist der Wert des Nachlasses zu gering, um die Kosten des jeweiligen Verfahrens zu decken, so dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt, oder ist aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt worden, kann der Erbe die Zahlung insoweit verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht.

Der Erbe kann diese Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, aber verlieren, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich in jedem Fall an das Nachlassgericht (Amtsgericht).

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