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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten unterliegen der Meldepflicht. Der Halter muss unverzüglich nach Beginn der Haltung der zuständigen Behörde den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie deren Kennzeichnung schriftlich anzeigen. Ebenso ist eine Verlegung des Standortes unverzüglich anzuzeigen.

Zu den besonders geschützten Arten gehört unter anderem der überwiegende Teil der exotischen Tierarten, z.B. Affen, Papageienvögel, Landschildkröten, Riesenschlangen, Echsenarten (wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons), aber auch zahlreiche heimische Arten. Auch alle europäischen Vogelarten gehören dazu.

Teaser

Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten als Haustiere halten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Meldungen sind an die zuständigen unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zu richten. Die unteren Naturschutzbehörden beraten in Fragen der Kennzeichnung von Tieren und können Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften erteilen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Angaben: Die Meldung muss Angaben über Zahl,

  • Art,
  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Herkunft,
  • Verbleib,
  • Standort,
  • Verwendungszweck und
  • Kennzeichen

der Tiere enthalten. In bestimmten Fällen können Dokumentationen (z. B. Foto des Rücken- und Bauchpanzers einer Schildkröte, Foto des Kopfes einer Schlange) das Kennzeichen ersetzen.

Was sollte ich noch wissen?

Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.

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