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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Vollstreckung von Steuerschulden
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Finanzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Steuern nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche der Finanzverwaltung nicht freiwillig erfüllt, bedient sich die Finanzbehörde daher des Einsatzes hoheitlicher Machtmittel.

Vollstreckungsvoraussetzungen:

  • Es muss sich um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handeln.
  • Die Leistung muss fällig sein.
  • Es muss grundsätzlich ein Leistungsgebot vorliegen.
  • Das Leistungsgebot muss bekannt gegeben worden sein.
  • Seit der Bekanntgabe muss eine Schonfrist von einer Woche verstrichen sein.

Vollstreckungsmaßnahmen:

Zwangsvollstreckung in

  • bewegliche Sachen und Wertpapiere,
  • Geld- und andere Forderungen und Vermögensrechte,
  • das unbewegliche Vermögen,
  • das gesamte Vermögen (Insolvenzverfahren).

Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen können in der Regel gemeinsam ergriffen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat.

Welche Gebühren fallen an?

Aufwendungen, die der Vollstreckungsbehörde durch ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner erwachsen, fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.

Rechtsgrundlage

6. Teil der Abgabenordnung - AO (§§ 249 bis 346 AO)

Was sollte ich noch wissen?

Internet-Auktion:
Unter der Internet-Adresse https://www.zoll-auktion.de/ werden Gegenstände, die die Vollstreckungsstellen im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet haben, versteigert. Parallel zur Versteigerung im Internet werden sporadisch öffentliche Versteigerungen am jeweiligen Finanzamtsort durchgeführt.

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