WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Behinderung Feststellung beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine länger als 6 Monate andauernde Gesundheitsstörung beziehungsweise Krankheit haben und diese als Behinderung anerkennen lassen möchten, dann können Sie dies beantragen.

Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.

Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:

  • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung,
  • H – Hilflosigkeit,
  • B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
  • RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss,
  • GL – Gehörlosigkeit,
  • BL – Blindheit,
  • TBL – Taubblindheit.

Teaser

Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt und Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung stellen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgestellt.

Verfahrensablauf

  • Die Feststellung der Behinderung erfolgt auf Antrag.
  • Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden.
  • Haben Sie den Antrag zunächst formlos gestellt, müssen Sie das Formular der zuständigen Stelle im Nachgang ausfüllen und einreichen.
  • Nach Antragstellung werden die von Ihnen gegebenenfalls eingereichten Unterlagen geprüft. 
  • Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
  • Alle dann vorhandenen Unterlagen werden erneut geprüft.
  • Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Stadtverwaltung Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise das zuständige Landratsamt Ihres Landkreises.

Voraussetzungen

  • Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als sechs Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder sie verhindert wird.
  • Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • falls vorhanden: Feststellung über den Grad der Behinderung, der Rentenbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (zum Beispiel Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts oder einer anderen Feststellungsbehörde)
  • ein aktuelles Passfoto
  • wenn möglich: medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten); Ärztliche Unterlagen werden sonst durch die zuständige Stelle von Ärztinnen/Ärzten, Krankenhäusern etc. angefordert
  • bei Vertretung: Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person 
  • für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt

Welche Gebühren fallen an?

 Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Was sollte ich noch wissen?

  • Bei einer festgestellten Schwerbehinderung können Sie steuerliche Vergünstigungen erhalten.
  • Bei bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen werden Merkzeichen zuerkannt, die zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen berechtigen, wie unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder –befreiung, Parkerleichterungen und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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