WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Bodenrichtwertkarte - Auskünfte oder Auszüge
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Informationen über Bodenrichtwerte werden für vielfältige Zwecke benötigt:

Sie wollen ein Grundstück erwerben oder verkaufen und sich über das Niveau der Bodenpreise in der Region informieren?

Sie benötigen Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke, z. B. für die Grundsteuer?

Sie haben allgemeines Interesse am Grundstücksmarkt und wollen sich über die Bodenpreise informieren?

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte bieten Ihnen verschiedene Wege an, die gewünschten Informationen zu erhalten.

  • Sie können Einsicht in die Bodenrichtwerte bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse vor Ort oder über Internetportale oder das Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) nehmen. So erhalten Sie einfach, schnell und kostenfrei einen Überblick über die Bodenrichtwerte.
  • Schriftliche Auskünfte oder amtliche Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte können Sie beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beantragen.

Die Thüringer Gutachterausschüsse für Grundstückswerte beschließen alle zwei Jahre Bodenrichtwerte und veröffentlichen diese u. a. im Bodenrichtwertinformationssystem Thüringen (BORIS-TH) zur Ansicht. Ausgangsmaterial für die Bodenrichtwertermittlung sind die Daten der Kaufpreissammlung. Unterstützend werden sonstige Unterlagen, wie z. B. Bauleitpläne, sowie örtliche Ermittlungen herangezogen.

Als Bodenrichtwert bezeichnet man den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). In bebauten Gebieten beinhalten die Bodenrichtwerte nur den Wert, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert. Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und Grundstücksgröße bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.

Eine sog. Bodenrichtwertinformation als Druckausgabe (PDF-Dokument) kann von Jedermann in wenigen Schritten digital und kostenfrei mittels der Anwendung erstellt werden. Falls eine amtliche, kostenpflichtige Bodenrichtwertauskunft benötigt wird, so kann diese auf Antrag bei den hierfür zuständigen Stellen erfolgen, dies ist auch online  möglich.

Nachfolgend ein Link zu einer Video-Präsentation mit Hinweisen zur Handhabung dieser Anwendung enthalten.

Teaser

Wenn Sie Informationen über Bodenrichtwerte z. B. im Vorfeld eines Grundstückskaufs, Bauvorhabens oder für die Grundsteuer benötigen, können Sie die Bodenrichtwerte online einsehen oder schriftliche Auskünfte und Auszüge erhalten.

Verfahrensablauf

  • Von Ihnen beantragte schriftliche Auskünfte bzw. Auszüge werden angefertigt und übersandt.
  • Sie können über Internetportale Ihrer Regionen selbständig standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (Bauflächen) anfertigen und abrufen.
  • Bei Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte über das Internet können Sie über eine Orts- oder Adresssuche den gewünschten Bereich festlegen und die Bodenrichtwerte sofort einsehen.

An wen muss ich mich wenden?

Im Internet mit Hilfe der Anwendung ist die Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte () einschließlich der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sowie die Erzeugung einer sog. Bodenrichtwertinformation als Druckausgabe (PDF-Dokument) für Jedermann gebührenfrei möglich.

Auf Antrag werden durch die zuständigen Stellen, den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse beim TLBG, bezogen auf ein konkretes Antragsobjekt, amtliche Bodenrichtwertauskünfte kostenpflichtig erteilt. Der Antrag kann online (siehe Link unter ) an die zuständige Stelle (siehe auch nachfolgender Link) gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • Die mündliche Auskunft über Bodenrichtwerte und die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte in den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind kostenfrei.
  • Im Internet mit Hilfe der Anwendung ist die Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte einschließlich der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sowie die Erzeugung einer sog. Bodenrichtwertinformation als Druckausgabe (PDF-Dokument) für Jedermann gebührenfrei möglich.Die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte im Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) sind ebenfalls kostenfrei.
  • Für schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte werden eine Grundgebühr zuzüglich einer Gebühr für jeden Bodenrichtwert erhoben.
  • Für standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (Bauflächen) bezogen auf ein konkretes Antragsobjekt, wird eine Gebühr je Grundstück erhoben.
  • Für Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses werden Gebühren erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

  • Bei Erteilung von schriftlichen Auskünften oder Auszügen können Sie – je nach Umfang Ihres Antrags – grundsätzlich von einer Bearbeitungsdauer von 10 bis 14 Tagen ausgehen.
  • Bei der selbständigen Anfertigung standardisierter Auskünfte für Bauflächen sowie der Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte über das Internet entfallen die Bearbeitungszeiten. Sie erhalten sofort die gewünschten Informationen.

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja, bei Antrag auf schriftliche Auskunft oder Auszug aus den Bodenrichtwerten
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Irgendwelche Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen hergeleitet werden.

Urheber

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – R 2.3

Fachlich freigegeben am

17.11.2021
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