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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Absolventen)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen, wer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung eine für die Eintragung in die entsprechende Liste notwendige berufspraktische Tätigkeit ausübt und in Thüringen die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Beschäftigung hat.

Ein freiwilliges Mitglied ist nicht berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“, „Innenarchitektin/Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin/Stadtplaner“ zu führen und es erhält keine Bauvorlageberechtigung. 

Verfahrensablauf

Voraussetzung der Eintragung in die Architektenliste ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Architektur. Darüber hinaus müssen ggf. weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden, etwa die Ausübung einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (Berufspraktikum) und - im Falle selbständiger Tätigkeit - der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.

Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz

Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) gilt für Berufe, deren Mindestanforderungen auf EU-Ebene harmonisiert sind (Hochbauarchitekten), der Grundsatz der automatischen Anerkennung gesetzlich konkret bestimmter Ausbildungsnachweise. Automatische Anerkennung bedeutet, dass der Abschluss nicht individuell auf (inhaltliche) Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) geprüft wird.

Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht vor, kommt eine individuelle Prüfung in Betracht. Danach genügt für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (s.o.) ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Architektur (Hochbau) einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Abschlüsse aus Drittstaaten

Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an:

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt

Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de

Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen

Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

Zuständige Stelle

Architektenkammer Thüringen

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:

  • Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Anzeige über den Beginn einer berufsbezogenen Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer Thüringen 
  • ggf. weitere Unterlagen

Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss in Höhe von mindestens 100 EUR bis maximal 200 EUR
  • Jährlicher Mitgliedsbeitrag und Beitrag an das Versorgungswerk (berufsständige Rentenversicherung)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Eintragung als freiwilliges Mitglied entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Rechtsbehelf

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Anträge / Formulare

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

Was sollte ich noch wissen?

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Unterstützende Institutionen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Bemerkungen

Die Anträge werden im Eintragungsausschuss der AKT geprüft. Er allein entscheidet, ob eine Eintragung erfolgt. Es werden nur vollständig und ordnungsgemäß eingereichte Anträge behandelt.

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Thüringen

Fachlich freigegeben am

06.03.2020
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)