WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:

  • Kauf,
  • Angebot zum Kauf,
  • Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
  • Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
  • Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
  • Verkauf,
  • Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
  • Anbieten zu Verkaufszwecken oder
  • Befördern zu Verkaufszwecken.

Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich

  • im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz.
  • bei Handel im europäischen Binnenmarkt: an die für Ihren Wohnbezirk zuständige Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung (bei kreisfreien Städten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar

  • rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
  • rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
  • rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
  • rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)

wurde.  

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren in Abhängigkeit des Warenwertes nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Anträge / Formulare

Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006

Was sollte ich noch wissen?

Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

Bemerkungen

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Für die Vermarktung von Anhang A- und B-Arten gelten die besonderen Regelungen im EG-Recht. Sämtliche nationalen Vorschriften, die die Vermarktung betreffen, sind auf diese Arten nicht anzuwenden.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)

Fachlich freigegeben am

06.05.2015
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)