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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Heimarbeit: erstmalige Beschäftigung – Mitteilungspflicht
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigt, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Eine Firma vergibt Heimarbeit, wenn sie Personen beschäftigt, welche das Heimarbeitsgesetz als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende umschreibt.

Teaser

Wenn Sie erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen wollen, dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Stelle mitteilen.

Verfahrensablauf

Die Mitteilung kann schriftlich oder online übersendet werden.
Sie können die Mitteilung schriftlich übersenden: 

Dazu übersenden Sie folgende Angaben:

  • Vollständige Anschrift der Firma (Firmenstempel)
  • Bearbeiter
  • Telefon, E-Mail
  • Aufstellung der Produkte, die in Heimarbeit gefertigt werden sollen
  • Name und Vorname des Heimarbeiters (HA), Hausgewerbetreibenden (HGW), Zwischenmeister(ZM) oder Gleichgestellter (GL)
  • Mitteilung über das Anstellungsverhältnis (HA, HGW, ZM, GL)
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Arbeitsstätte (Wohnung/Betriebsstätte)
  • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Teilarbeit z.B. „Schürzen nähen“)
  • Beschäftigt seit (genaues Datum)
  • Endgültig ausgeschieden am (genaues Datum)

Möchten Sie die Heimarbeitsliste online übersenden, sind die folgenden Schritte durchzuführen: 

  • Aufruf des Online-Dienstes 
  • Füllen Sie die Felder des Online-Dienstes vollständig aus und übersenden dies an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Regionalinspektion Südthüringen

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Voraussetzungen

•    Sie müssen Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aufstellung der Produkte, die in Heimarbeit gefertigt werden sollen

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 HAG (Führen von Entgeltzetteln statt Entgeltbüchern) oder nach § 23 Abs. 2 HAG (Berechnungshilfe je Berechnungsstück) ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zeitnahe Mitteilung an die zuständige Stelle, wenn Personen erstmals mit Heimarbeit beschäftigt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Wer Heimarbeit ausgibt, hat eine Heimarbeitsliste, Entgeltbelege und Entgeltverzeichnisse zu führen. Er hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

Das zu zahlende Entgelt und die verschiedenen Zuschläge zum Entgelt sind je nach Branche in verschiedenen „bindenden Festsetzungen“ festgelegt, welche unter anderem über die zuständige Stelle erhältlich sind.

Weiterführende Informationen

Urheber

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Fachlich freigegeben am

13.03.2024
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