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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.

Teaser

Alle Hunde sind in Thüringen mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Dieser wird durch einen Tierarzt injiziert und enthält eine Transpondernummer, die eine genaue Zuordnung des Hundes sicherstellt. Als Nachweis erhält jeder Hundehalter eine Bescheinigung durch den Tierarzt.

Verfahrensablauf

Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.

An wen muss ich mich wenden?

Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.

Voraussetzungen

Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).

Welche Fristen muss ich beachten?

Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung:

Unterstützende Institutionen

Alle Ordnungsämter der zuständigen Gemeinden/ Verwaltungsgemeinschaften/ Erfüllenden Gemeinden.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

13.07.2020
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)