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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Geburt im Ausland nachträglich beurkunden lassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

Teaser

Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

  • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes. Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch Sie als antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten.

Voraussetzungen

  • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Antragsberechtigte sind
    • die einzutragende Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Ausweise der Eltern
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
    • oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
    • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die nachträgliche Beurkundung  einer Geburt im Ausland ist gebührenpflichtig. In Thüringen beträgt die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung 90,00 €. Eine aus dem Geburtenregister erstellte Geburtsurkunde kostet 10,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine, aber in bestimmten Fällen entstehen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann ein Antrag auf Anweisung beim zuständigen Personenstandsgericht gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

06.06.2023
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)