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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Wehrdienst - Gesundheitsschäden (Soldatenversorgung)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Entsprechend erhalten auch Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Diese beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

  • einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Kleiderverschleißzulage sowie
  • einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattengattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.

Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie die Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalt. Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge), Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VI, Referat 610.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wehrdienstzeitbescheinigung bzw. truppenärztliche Bescheinigung sowie alle Unterlagen, die für diesen Gesundheitsschaden vorliegen

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Wehrdienstbeschädigungsblatt (WDB-Blatt) soll unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Wochen) durch den Truppenarzt angelegt werden.

Anspruch auf Versorgung beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Beendigung des Wehrdienstes fällt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird, sonst ab Antragsmonat.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch; Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VI, Referat 600.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) liegt vor, wenn ein Soldat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem schädigenden Tatbestand im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) steht. Während die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung, Gesundheitsstörung) bewiesen sein müssen, genügt für die Geltendmachung von vorliegenden Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit dem schädigenden Vorgang.

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