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Bürgerservice

Bezeichnung:
Dolmetscher und Übersetzer - Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer mit Wohnsitz in Thüringen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Berufe des/der allgemein beeidigten Dolmetschers/in und des/der ermächtigten Übersetzers/in sind reglementiert.

Der Beruf des/der allgemein beeidigten Dolmetschers/in berechtigt zur mündlichen Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke. Der Beruf des/der ermächtigten Übersetzers/in berechtigt zur schriftlichen Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in oder als ermächtigte/r Übersetzer/in kann erst nach der allgemeinen Beeidigung bzw. nach der Ermächtigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts ausgeübt werden. Für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in bzw. für die Ermächtigung als Übersetzer/in ist eine Anerkennung einer ausländischen Qualifikation nicht erforderlich.

Als Dolmetscher/in kann allgemein beeidigt und als Übersetzer/in kann ermächtigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den/die Antragsteller/in eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine/ihre Nichteignung als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in oder ermächtigte/r Übersetzer/in ergibt, oder der/die Antragsteller/in in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung.

Teaser

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können Sie als Übersetzer/in (schriftliche Übertragung) bzw. Dolmetscher/in (mündliche Übertragung) sich allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen.

Verfahrensablauf

Jeder, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag als Dolmetscher/in allgemein beeidigt bzw. als Übersetzer/in ermächtigt werden. Der Anspruch auf das Verfahren ist nicht an Staatsangehörigkeit, Herkunft des Abschlusses oder Aufenthaltsstatus gebunden. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.

Es ist ein schriftlicher Antrag bei dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts einzureichen.

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in bzw. auf Ermächtigung als Übersetzer/in kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.

Diesem sind die Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung beizufügen. Eine Anerkennung einer ausländischen Qualifikation ist für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in oder für die Ermächtigung als Übersetzer/in nicht erforderlich. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt in einem persönlichen Termin die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in bzw. die Ermächtigung als Übersetzer/in.

Über die Beeidigung bzw. die Ermächtigung wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Dolmetscher bzw. Übersetzer eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung in Thüringen ist der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind vorzulegen:

  • eine amtliche Meldebescheinigung aktuellen Datums
  • ein polizeiliches Führungszeugnis – nicht älter als ein halbes Jahr
  • eine Geburtsurkunde
  • ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener ausführlicher Lebenslauf

Darüber hinaus werden von dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts Auskünfte bei der zuständigen Polizeibehörde und bei dem zuständigen Betreuungs- und Insolvenzgericht eingeholt. Zu diesem Zweck bedarf es einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung des/der Antragstellers/in, dass er/sie mit der Weiterleitung der persönlichen Daten einverstanden ist.

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind vorzulegen:

  • ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder
  • ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung.

Alle Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an den/die Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts.

Welche Gebühren fallen an?

Für das Verfahren über den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in oder auf Ermächtigung als Übersetzer/in für eine Fremd- oder Gebärdensprache fällt eine Gebühr von 120,00 EUR an. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in und die Ermächtigung als Übersetzer/in gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.

Wird ein Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in oder auf Ermächtigung als Übersetzer/in für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen gestellt, fällt zusätzlich eine Gebühr von 60,00 EUR für jede weitere Sprache an. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in und die Ermächtigung als Übersetzer/in gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu dem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Anträge / Formulare

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in oder auf Ermächtigung als Übersetzer/in kann formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern der/die Antragsteller/in hierzu die Einwilligung erteilt. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem/der Präsident/in des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigt der/die Antragsteller/in in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Fachlich freigegeben am

02.11.2021
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)