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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Verkehrsordnungswidrigkeiten - Akteneinsicht gewähren
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen

  • eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) ausgesprochen,
  • eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten

oder

  • ein Bußgeldverfahren bei der Bußgeldbehörde gegen Sie eingeleitet

werden.

Die Art der Ahndung und die Höhe des Verwarnungsgeldes oder der Geldbuße richten sich nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit und bestimmen sich nach dem Bußgeldkatalog.

Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kommt nur in Frage, wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag in Höhe mindestens 5 €, jedoch nicht mehr als 35 € geahndet wird und Sie damit einverstanden sind. Sie können das Verwarnungsgeld dann sofort zahlen oder binnen einer Woche an die Zahlstelle der Bußgeldbehörde überweisen. Hierfür erhalten Sie einen Zahlungsbeleg.

Wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag von mindestens 40 € geahndet wird oder Sie mit der Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

Wenn keine förmliche Anhörung vor Ort erfolgte, erhalten Sie zunächst von der Bußgeldbehörde ein Formular zu dem Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegt wird, den sogenannten Anhörbogen. Sie sind dann Betroffene oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren. Sie können sich zu der gegen Sie gerichteten Beschuldigung äußern, müssen dies aber nicht. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, schriftlich vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Anhörbogen an die Bußgeldbehörde zurückzusenden. Für die Rücksendung wird Ihnen eine Frist vorgegeben.
Die Bußgeldbehörde entscheidet dann, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen und sind Sie damit einverstanden, besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Tun Sie das nicht und erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist der Bußgeldbescheid mahn- und vollstreckbar.

Punkte

Für bestimmte Verkehrsverstöße (z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße auch die Eintragung von einem oder mehreren Punkten vor.

Fahrverbot

Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße und Punkten auch die Anordnung eines Verbotes zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) vor. Das Fahrverbot kann von der Bußgeldbehörde für die Dauer von ein, zwei oder drei Monaten angeordnet werden. Führen Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Stelle, von der Sie die Verwarnung, den Anhörbogen oder den Bußgeldbescheid erhalten haben.

Welche Gebühren fallen an?

Für eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld fallen keine Gebühren an.

Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25,00 Euro. Zusätzlich zu den Gebühren sind Auslagen (z.B. für Zustellungen oder Einschreiben) zu zahlen.

Was sollte ich noch wissen?

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Bußgeldbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

21.02.2018
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)