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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Zertifizierungsstellen für die nachhaltige Herstellung von Biomasse - Anerkennung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfüllung der Nachhaltigkeitsverordnungen bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Bioenergie und stellen sogenannten Schnittstellen Zertifikate aus. Zertifizierungsstellen werden hierfür auf Antrag anerkannt.

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. Diese definieren die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes bzw. für die Anrechnung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen sowie die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE),  Referat 412.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen des § 43 BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen derzeit keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten der BLE.

Was sollte ich noch wissen?

§ 43 BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV:

1. Benennung von

  • Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen
  • Ländern oder Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle Aufgaben nach der BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV wahrnimmt;

2. Nachweis von

  • Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben,
  • einer ausreichenden Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Unabhängigkeit von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie Freiheit von Interessenkonflikten im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;

3. Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, Durchführung der Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004. Die Kontrollen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002 genügen;

4. schriftliche Verpflichtung nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe e der Nachhaltigkeitsverordnungen;

5. Vorliegen einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen  Wirtschaftsraum.

Über einen Antrag wird innerhalb von drei Monaten entschieden.

Aktuell gewählt: Pößneck (073..)