Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Eine gesetzliche Pflicht zur kostenpflichtigen Beantragung der Einmessung von Gebäuden durch die Gebäudeeigentümer besteht seit dem 18. August 2012 nicht mehr.
Der Nachweis der Gebäude gründet sich allgemein auf örtliche Liegenschaftsvermessungen, Luftbildauswertungen oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen. Die Erfassung der Gebäude erfolgt ohne Bezug zu einer Grundstücksgrenze grundsätzlich aus Digitalen Orthophotos (entzerrten Luftbildern), die in einem zweijährigen Befliegungszyklus erzeugt werden. Für Gebäudeeigentümer, die z. B. die Einmessung eines Gebäudes im Bezug auf eine Grundstücksgrenze benötigen, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu beantragen.
Teaser
Gebäudeeinmessung & Gebäudenachweis
An wen muss ich mich wenden?
Die Erfassung der fehlenden Gebäude durch Luftbildauswertungen erfolgt durch das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) von Amts wegen (kostenfrei), eines Antrags des Gebäudeeigentümers bedarf es nicht.
Für Gebäudeeigentümer, die z. B. die Einmessung eines Gebäudes im Bezug auf eine Grundstücksgrenze benötigen, besteht die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu beantragen, die hierzu auch beratend zur Verfügung stehen. Unter Zuständige Stelle ist ein Link zur ortsbezogenen ÖbVI-Suche enthalten.
Zuständige Stelle
Kostenpflichtige Gebäudeeinmessungen können bei den für das Gebiet des Freistaates Thüringen zugelassenen ÖbVI beantragt werden, siehe auch nachfolgende Übersicht:
Welche Gebühren fallen an?
In Fällen einer kostenpflichtigen Beantragung der Einmessung von Gebäuden richten sich die Gebühren für die Durchführung einer antragsbezogenen örtlichen Gebäudeeinmessung nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm).
Fachlich freigegeben durch
TLBG