Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen, oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen sind oder dort einziehen, unterliegen nicht der Meldepflicht, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.
Ist dies nicht der Fall, müssen sich diese bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Wenn Personen der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, müssen die Leiter der Einrichtung der Meldepflicht nachkommen.
An wen muss ich mich wenden?
Melden Sie sich bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung befindet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sobald absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreiten wird und Sie für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)