Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Zuständig hierfür ist das Ordnungsamt bzw. die Untere Gewerbebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen),
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig),
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG).