Detailaufnahme Amtsblatt 

Gewerbeanliegen

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Zuständig hierfür ist das Ordnungsamt bzw. die Untere Gewerbebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet.

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen),
  • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig),
  • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG).

Gewerbeanmeldung

Jeder, der einen selbstständigen Betrieb für das stehende Gewerbe betreibt, muss diesen bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung (GewA1)
  • Nachweis der Identität (Vorlage Personalausweis)
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Vorlage Genehmigung bei erlaubnis- bzw. zulassungspflichtiger Tätigkeit (z. B. Handwerkskarte von der Handwerkskammer, Erlaubnis nach § 34 d GewO von der IHK)
  • bei juristischen Personen der Handelsregisterauszug
  • bei juristischen Personen in Gründung eine Kopie des Notarvertrages

Zusätzliche erforderliche Unterlagen bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO:

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zu Vorlage bei einer Behörde und
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei einer Behörde

Gebühren: 25,00 €

Gewerbeummeldung

Jeder, der einen selbstständigen Betrieb für das stehende Gewerbe verlegt oder die Tätigkeit ändert oder erweitert, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird, muss dies bei der zuständigen Behörde zeitgleich anzeigen.

Gebühren: 15,00 €

Gewerbeabmeldung

Jeder, der einen selbstständigen Betrieb für das stehende Gewerbe aufgibt, muss dies bei der zuständigen Behörde zeitgleich anzeigen.

Gebühren: 10,00 €

Gaststättengewerbe

Jeder, der gewerbsmäßig und dauerhaft das Gaststättengewerbe als ortsfeste Betriebsstätte betreiben will, muss dies spätestens vier Wochen vor Eröffnung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss die Betriebsart und die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke enthalten.

Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur als Nebentätigkeit zu einem anderen Betrieb ausgeübt wird (z. B. Bäckerei, Tankstelle oder ähnliches).

Die / der Anzeigende hat zeitgleich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als drei Monate) vorzulegen bzw. zu beantragen oder deren bereits erfolgte Beantragung mit der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

  • Gebühren für Anmeldung: 25,00 €
  • Gebühr für Prüfung der Zulässigkeit nach Thüringer Gaststättengesetz: 40,00 €
  • Rechtsgrundlagen (allgemein): §§ 1 und 2 Thüringer Gaststättengesetz
  • Information Art. 13/14 DSGVO - Gaststätten

Reisegewerbe

"Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)" - § 55 GewO

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder vertreibt, Leistungen anbietet oder Tätigkeiten als Schausteller ausübt. Ein Reisegewerbe bedarf der Erlaubnis der Behörde (Reisegewerbekarte). Diese kann, sofern bisher nicht vorhanden, bei der zuständigen Behörde beantragt werden: Reisegewerbekarte unter Beachtung des § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO.

  • Gebühren für unbefristete Reisegewerbekarte: 250,00 € | befristete Reisegewerbekarte: 150,00 €
  • Rechtsgrundlage (allgemein): §§ 55 ff. GewO, § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO


Benötigte Dokumente zur Beantragung:

  • Antrag auf Reisegewerbekarte
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
  • Information Art. 13/14 DSGVO - Reisegewerbe

Weitere Leistungen

  • Sperrzeitverkürzung
  • Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen
  • Geeignetheitsbestätigung Aufstellung Spielgeräte
  • Erlaubnisse für:
    • andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
    • Spielhallen
    • Aufstellung von Spielgeräten
    • Schaustellen von Personen
    • Bewachungsgewerbe
    • Versteigerergewerbe
    • Immobilienmakler
    • Darlehensvermittler
    • Bauträger/Baubetreuer
    • Finanzanlagenvermittlung
    • Pfandleihgewerbe
    • Honorar-Finanzanlagenberater
    • Immobilardarlehensvermittler

Die entsprechenden Formulare und Informationen zum Antragsverfahren bzw. weiterer beizubringender Unterlagen erhalten Sie im Gewerbeamt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

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