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PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Spielautomatensteuer
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Teaser

Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Welche Gebühren fallen an?

Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

28.12.2022
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)