WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Durchführung von Haus- und Ordermessen, Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer im Handelsgewerbe zur Durchführung einer Haus- oder Ordermesse beschäftigen wollen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

An wen muss ich mich wenden?

Veranstalter, Aussteller wenden sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag muss u.a. enthalten:

  • Anschrift der Handelseinrichtung / Bezeichnung der Haus- oder Ordermesse bzw. des branchenüblichen Ordertermins,
  • Darlegung der besonderen Verhältnisse, welche einen erweiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe erforderlich machen, Aussteller legen ggf. eine Kopie der Ausnahmegenehmigung für den Veranstalter vor,
  • Anzahl der Arbeitnehmer, welche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
  • Termin der Haus- oder Ordermesse,
  • beabsichtigte Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Sonntag/Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

Anträge / Formulare

Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Was sollte ich noch wissen?

Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG ist für jeden beantragten Sonn- und Feiertag, an welchen Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, zu untersetzen, dass besondere Verhältnisse vorliegen, welche einen erweiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe erforderlich machen.

Ein Antrag kann für maximal zehn Sonn- und Feiertage pro Kalenderjahr gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Fachlich freigegeben am

17.10.2014
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)