WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Personenbeförderung - Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und O-Bussen, müssen Sie eine Genehmigung besitzen.

Teaser

Wenn Sie mit Straßenbahnen und O-Bussen Personen befördern möchten, benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Behörde

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz.

Antragsunterlagen gemäß § 12 Personenbeförderungsgesetze in allen Fällen wie zum Beispiel:

Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,

Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,

eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),

Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,

gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

 

und speziell bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr:

eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,

Beförderungsentgelte und Fahrplan,

auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise.

Was sollte ich noch wissen?

Für Verkehre mit Straßenbahnen gelten Sonderbestimmungen nach Abschnitt III Personenbeförderungsgesetze (§ 28 ff. PBefG).

Die technische Aufsicht obliegt dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL).

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesverwaltungsamt

Fachlich freigegeben am

19.04.2023
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)