WILLKOMMEN IN

PÖẞNECK

Bürgerservice

Bezeichnung:
Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Person, mit mindestens einem Pflegegrad 2, in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erfolgt die Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen der Höhe nach gestaffelt in Abhängigkeit vom Pflegegrad der gepflegten Person oder dem Merkzeichen „H“.

Einnahmen sind zum Beispiel das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.

Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.

Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.

Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Abschließend müssen Sie die Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Teaser

Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Verfahrensablauf

  • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
  • Die Steuererklärung können Sie in Papierform oder im Online-Verfahren abgeben

An wen muss ich mich wenden?

  • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

Zuständige Stelle

  • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
    Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

Voraussetzungen

  • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
  • Gepflegt wird eine Person, mit mindestens einem Pflegegrad 2
  • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland.
  • Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder durch einen Bescheid über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit nachgewiesen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 ist der 02.10.2023
  • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 02.09.2024
  • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ab 2024 ist der 31.7. des Folgejahres

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Fachlich freigegeben am

29.06.2023
Aktuell gewählt: Pößneck (073..)